Man würde annehmen, dass man in der eigenen Garage lagern kann, was man will. Aber tatsächlich kann diese Annahme dazu führen, dass Sie sich finanziell sensibel fühlen. Denn die genauen Vorschriften sagen in der Bürokratie der Bundesrepublik, was in der Garage gelagert werden darf und was nicht. Dies kann manchmal sogar kontrolliert werden.
Ein Bericht von T-Online bringt die grundlegende Einfachheit der wichtigsten Regeln auf den Punkt: In einer Garage muss ein Auto stehen, „und sonst nichts“, wie es wörtlich heißt. Dabei ist es sogar unerheblich, ob es sich um eine gemietete Garage oder um eine Privatgarage handelt. Bei strengster Auslegung des Reglements müsse das Fahrzeug sogar im zugelassenen fahrbereiten Zustand sein, heißt es weiter im Artikel.
Keine Garage für ausgefallene Klassiker
So ist es zum Beispiel nicht erlaubt, einen ausgemusterten Oldtimer in einer Garage zu lagern. Der Grund: Das Baurecht unterliegt der jeweiligen Hoheit der Länder und beinhaltet unter anderem eine Garagenverordnung (GaVo). Diese regelt genau, welche Brandschutzeigenschaften eine Garage haben muss, um als solche zu gelten, sowie deren Mindestbreite und -höhe.
Diese GaVos sind in allen Ländern sehr ähnlich geregelt, die meisten Regelungen dürften so ähnlich sein, dass der Artikel einer „nahezu einheitlichen[n] Regulierung“, spricht er. Aus diesen Verordnungen geht daher eindeutig hervor, dass es nicht gestattet ist, eine Garage als Abstellplatz oder mit einer anderen Parkfunktion als für zugelassene und fahrbereite Kraftfahrzeuge zu nutzen.
Petris Schüler müssen die Stäbe woanders aufbewahren
Daher muss eine Sondergenehmigung eingeholt werden, um eine Ausnahme zu erhalten. Dinge, die neben dem Fahrzeug in einer Garage aufbewahrt werden können, sind daher nur Autoteile und Zubehör. Gepäckträger, Werkzeug, Ersatzreifen, Felgen oder Kindersitze zum Beispiel. Auch ein Motorrad darf abgestellt werden, solange es „das Einparken von Autos nicht behindert oder behindert“, heißt es in dem „T-Online“-Artikel.
Besitzer können beispielsweise das Abstellen von Fahrrädern verhindern. Wenn in einer Garage nicht einmal ein Auto Platz findet, weil zu viel drin ist, vom Grill über Terrassenmöbel bis hin zu Hobbyartikeln wie Angelausrüstung, dann ist das Unterschlagung. Genauso, wenn die Garage als Werkstatt genutzt wird, um mit Holz oder anderen Materialien zu arbeiten.
Bußgeld: Bis zu 500 Euro
Der Grund: Wenn die Garage zu voll ist, parken die Menschen oft auf den umliegenden Straßen, wo dringend benötigte Parkplätze irgendwann knapp werden könnten. Dies wiederum kann das Ordnungsamt zum Handeln veranlassen, manchmal sogar zu großangelegten Aktionen, und es könnten theoretisch Bußgelder bis zu 500 Euro verhängt werden. Entsprechende Kontrollen sind laut Artikel aber nur selten an der Tagesordnung.
Quelle: t-online.de
Quelle: www.mann.tv