Meine Autogarage nutze ich jetzt als Hobbyraum und Abstellraum. Das Auto wird also auf der Straße geparkt. Mein Nachbar sagt, dass dies ein Missbrauch und somit eine illegale Nutzung ist. Ist das korrekt?
Antwort von Johannes Kautenburger, KÜS: In Deutschland untersteht das Baurecht den Bundesländern und damit generell auch der jeweiligen Garagenverordnung (GaVo), die unter anderem Fragen zu den Brandschutzeigenschaften oder der Mindestbreite und -höhe regelt sowie die Verwendung. Viele der Vorschriften sind in den GaVos-Ländern sehr ähnlich definiert. Bezüglich der Nutzung von Garagen gibt es bundesweit im Wesentlichen eine nahezu einheitliche Regelung, die wirklich nur das Abstellen von Autos zulässt. Dies gilt sowohl für eigene als auch für angemietete Garagen. Fahrzeuge, die in Garagen abgestellt werden, müssen streng genommen verkehrssicher und zugelassen sein. Einen ausrangierten Oldtimer darf man hier in der Regel jahrelang nicht parken.
Es ist sogar verboten, die Garagen als Lagerräume oder Abstellräume zu nutzen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn erfolgreich eine Sondergenehmigung zur Nutzung als Lagerraum beantragt wurde. Aber auch andere Dinge können neben dem Fahrzeug in einer Garage gelagert werden, sollten dann aber als Autozubehör anerkannt werden. Dazu gehören Reifen, Kindersitze, eine Dachbox oder Werkzeug. Solche Utensilien lassen sich meist sogar in Schränken oder Regalen unterbringen, sofern genügend Platz für das Auto vorhanden ist. Das Abstellen von Zweirädern in einer Autogarage wird normalerweise geduldet, solange dies das Abstellen des Autos nicht verhindert oder verhindert. Bei Mietgaragen kann der Eigentümer jedoch ausdrücklich ein Fahrradverbot im Mietvertrag formulieren, an das der Mieter gebunden ist.
Spätestens wenn in einer Garage der Platz für ein Auto nicht mehr ausreicht, ist es veruntreut worden. Vor allem bei der Aufbewahrung von Gegenständen, die nichts mit einem Auto zu tun haben. Gartenmöbel, Grill, Angelausrüstung oder Sportboote sind eigentlich tabu. Eine Garage wird auch zweckentfremdet, wenn sie als Handwerks-, Holz- oder sogar Autowerkstatt genutzt wird.
Bei Verstößen gegen die Garagenbenutzungsordnung können die Kommunen gegen den Garagennutzer oder -besitzer ein Bußgeld verhängen, bei missbräuchlicher Garagenbenutzung sind um die 500 Euro üblich. Diese Kontrollen werden jedoch nur selten in Werkstätten durchgeführt. Werden Garagen jedoch häufig zweckentfremdet als in Quartieren oder Straßen vorgesehen, kann dies zu einer Verknappung von Parkplätzen auf den Straßen führen. Auch in solchen Fällen haben Strafverfolgungsbehörden in der jüngeren Vergangenheit groß angelegte Garagenkontrollen durchgeführt und eine Vielzahl von Bußgeldern verhängt.
Quelle: newsroom.kues.de