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Der EuGH stärkt die Rechte von Fluggästen beim Überschreiten der EU-Grenzen
Eine Lufthansa-Passagiermaschine landet auf dem Hamburger Flughafen.
Foto: Marcus Brandt/dpa
Luxemburg Ein verspäteter Flug kann Ihren Urlaub wirklich ruinieren. Die EU hat für solche Fälle klare Entschädigungsregeln. Sie gelten auch bei Reisen in Drittstaaten, wie jetzt klargestellt wurde.
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Fluggästen gestärkt. Wer mit erheblicher Verspätung an einem Zielflughafen außerhalb der EU ankommt, kann laut einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro haben.
Dies gilt auch, wenn der Flug oder die Flüge von einer Fluggesellschaft aus einem Drittland durchgeführt wurden. Voraussetzung ist, dass die Reise in einem EU-Land begonnen hat, damit die Verbindung in den Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung (Rechtssache C-561/20) fällt.
Hintergrund des Urteils ist ein Fall aus Belgien. Drei Passagiere hatten von United Airlines je 600 Euro Entschädigung für eine Verspätung von mehr als drei Stunden gefordert. Der zweite Flug seiner Reise 2018 von Brüssel nach San Jose über Newark hatte technische Probleme. Sie kamen mit drei Stunden und mehr als 40 Minuten Verspätung in San José an. Die Flüge wurden bei Lufthansa gebucht, aber von der US-Fluggesellschaft United Airlines durchgeführt.
Es gelten klare Regeln
Die EU hat die Rechte von Fluggästen geregelt und vor allem, welche Entschädigungen ihnen bei Flugverspätungen oder -ausfällen zustehen: Grundsätzlich haben Reisende die Möglichkeit, bis zu 250 Euro für Kurzflüge einzufordern, wenn ihre Verbindung gestrichen wird .oder stark verzögert. Das gilt für Flüge unter 1500 Kilometern, bei längeren Strecken erhöht sich die Entschädigungssumme auf bis zu 600 Euro. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise wenn Fahrgäste rechtzeitig über Änderungen informiert oder geeignete Reisealternativen angeboten werden.
Nach EU-Recht muss die sogenannte ausführende Fluggesellschaft die Entschädigung an den Kunden zahlen. Auch wenn der Flug bei Lufthansa gebucht wurde, ist die Fluggesellschaft, die die Entscheidung über die Durchführung eines bestimmten Fluges trifft, einschließlich der Festlegung der Flugroute, die ausführende Fluggesellschaft, wie der EuGH nun betont hat. Im vorliegenden Fall United Airlines.
Quelle: www.wz.de