(LOZ). Alle Websites, auf denen Verbraucher Waren kaufen oder Verträge abschließen können, müssen ab dem 28. Mai 2022 zusätzliche Informationen bereitstellen. Die Umsetzung einer europäischen Richtlinie in deutsches Recht schafft mehr Klarheit für Transaktionen im Internet.
Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay, auf denen Interessenten Verträge mit Dritten abschließen können, müssen künftig angeben, ob ein Unternehmen oder eine Privatperson etwas verkauft. „Bei einem privat abgeschlossenen Vertrag besteht kein Widerrufsrecht und grundsätzlich keine Gewährleistung“, sagt Kerstin Heidt von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH). Buchungs- und Vergleichsportale wie Check24 oder Idealo müssen angeben, ob sie bestimmte Aufgaben für auf ihren Portalen gelistete Anbieter übernehmen. „Damit soll klar werden, wer der richtige Ansprechpartner für Probleme und Fragen ist“, erklärt der Jurist.
Wie werden Gebote und Preise ermittelt?
Alle Online-Shops und Online-Marktplätze müssen angeben, wenn Preise anhand personenbezogener Daten oder Merkmale mithilfe eines Algorithmus personalisiert werden. Vergleichsportale müssen künftig angeben, welche Unternehmen sie in ihr Ranking aufnehmen. „Oft spiegeln die Übersichten der Angebote nicht den gesamten Markt wider. Aber das ist vielen nicht bewusst“, sagt Kerstin Heidt. Daher müssen die Portale nun eine Liste der Anbieter bereitstellen, die in den Vergleich aufgenommen wurden. „Aber das allein hilft nicht wirklich weiter“, kritisiert der Verbraucherschützer. „Man muss wissen, welche anderen großen Anbieter auf dem Markt sind, damit man ihre Produkte bei der Suche berücksichtigen kann.“
Informationen zur Angebotsauswahl auf Vergleichsportalen
Neben der allgemeinen Beschreibung des Anbieters sollte erläutert werden, wie die Ergebnisliste zustande gekommen ist. Außerdem müssen Verbraucher herausfinden, welche Hauptparameter bei der Erstellung berücksichtigt werden und wie stark sie das Gesamtergebnis beeinflussen. Das können die Anzahl der Aufrufe, die Bewertung eines Produkts oder seines Anbieters, die Anzahl der Verkäufe oder die Popularität einer Dienstleistung sowie Provisionen und Gebühren sein. Plattformen, auf denen Tickets weiterverkauft werden, müssen zusätzlich zum geforderten Preis den Originalpreis des Tickets enthalten. „Immer wieder melden sich Leute bei uns, die ihnen Eintrittskarten für Veranstaltungen zu überteuerten Preisen verkauft haben. Solche tollen Preise sollte man zumindest sofort erkennen können“, sagt Kerstin Heidt.
Wie wird ein Angebot bewertet?
Kundenbewertungen sind für viele Menschen eine wichtige Informationsquelle beim Online-Shopping, jedoch sind die Berichte oft manipuliert oder gefälscht. Leider bringen die neuen Transparenzpflichten hier nicht genügend Fortschritte. Anbieter müssen keine Maßnahmen zur Bekämpfung gefälschter Bewertungen ergreifen. Dies wäre jedoch zum Schutz der Verbraucher wünschenswert. Verträge über Finanzdienstleistungen wie Kredite, Versicherungen und Altersvorsorge für Privatpersonen sind von den neuen Informationspflichten für den Online-Handel ausgenommen.
Quelle: www.loz-news.de